Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.1998

Geschäftszahl

94/08/0014

Rechtssatz

Die Pflegezulage umfaßt zwar die Fahrtkosten einer Begleitperson im Rahmen der üblichen Pflege, nicht aber (zusätzliche) Fahrtkosten für die Rehabilitation. Soweit daher durch die Rehabilitation Fahrtkosten nicht nur dem Behinderten, sondern auch der Pflegeperson erwachsen, sind diese vom anzurechnenden Einkommen in Abzug zu bringen.