Verwaltungsgerichtshof
29.06.1995
94/07/0181
Jemandem gegenüber, der zur Verhandlung vor der Behörde trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne ausreichende Entschuldigung nicht erschienen ist, wird der Bescheid mit seiner Verkündung im Grunde des Paragraph 51 f, Absatz 2, VStG wirksam (Hinweis E 29.9.1993, 93/02/0158).
vergleiche jedoch E 1994/12/20 92/04/0276 1;
vergleiche jedoch E 1996/03/28 95/06/0061 1 und 2