Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.06.1995

Geschäftszahl

94/07/0181

Rechtssatz

Jemandem gegenüber, der zur Verhandlung vor der Behörde trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne ausreichende Entschuldigung nicht erschienen ist, wird der Bescheid mit seiner Verkündung im Grunde des Paragraph 51 f, Absatz 2, VStG wirksam (Hinweis E 29.9.1993, 93/02/0158).

Beachte

vergleiche jedoch E 1994/12/20 92/04/0276 1;

vergleiche jedoch E 1996/03/28 95/06/0061 1 und 2