Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.06.1995

Geschäftszahl

94/07/0181

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/02/27 92/02/0081 5

Stammrechtssatz

Die Verjährungsfrist ist bei Dauerdelikten von dem Zeitpunkt an zu berechnen, an dem das strafbare Verhalten aufgehört hat (Hinweis E 26.4.1988, 88/05/0093).