Verwaltungsgerichtshof
29.06.1995
94/07/0181
GRS wie VwGH E 1992/02/27 92/02/0081 5
Die Verjährungsfrist ist bei Dauerdelikten von dem Zeitpunkt an zu berechnen, an dem das strafbare Verhalten aufgehört hat (Hinweis E 26.4.1988, 88/05/0093).