Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.07.1995

Geschäftszahl

94/07/0174

Rechtssatz

Ist bereits vor Erlassung des angefochtenen Bescheides über einen wasserpolizeilichen Auftrag nach Paragraph 138, Absatz 2, WRG bei der Wasserrechtsbehörde erster Instanz ein Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Abwasserbeseitigungsanlage eingebracht worden, dann stellt sich die Frage der Angemessenheit der für die Erfüllung des wasserpolizeilichen Auftrages eingeräumten Frist nicht mehr, da dieser Auftrag dann ohnedies nicht mehr zum Tragen kommt.