Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.11.1995

Geschäftszahl

94/07/0167

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/11/16 93/07/0139 2

Stammrechtssatz

Da der Agrarsenat als Berufungsbehörde Recht und Pflicht zur umfassenden Neuprüfung der Sachlage und Rechtslage in einer nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG zu treffenden Entscheidung hat, ist die Bedeutung einer selbständigen, von den Ergebnissen des erstinstanzlichen Bescheides unbeeinflußten Sachprüfung und Rechtsprüfung eines Berufungsfalles durch die fachkundigen und rechtskundigen Mitglieder des Agrarsenates umso höher, als dem Agrarsenat Tribunalcharakter iSd Artikel 6, MRK zukommt (Hinweis E 8.3.1988, 87/07/0169).