Verwaltungsgerichtshof
16.11.1995
94/07/0167
GRS wie VwGH E 1995/11/16 93/07/0139 4
Der Gebrauch von der im Paragraph 9, Absatz 5, AgrVG eröffneten Möglichkeit, Beamte, welche an der Vorbereitung oder Entscheidung der Angelegenheit in unterer Instanz teilgenommen haben, zu der Verhandlung zur Erteilung von Auskünften beizuziehen, ist grundsätzlich nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit eines vom Agrarsenat erlassenen Bescheides aufzuzeigen (Hinweis E 20.12.1994, 92/07/0146). Daß der Agrarsenat den Operationsleiter der Agrarbezirksbehörde schriftlich zur Stellungnahme zu den von der Partei im Berufungsverfahren aufgestellten Sachbehauptungen aufgefordert hat, kann im Lichte der Bestimmung des Paragraph 46, AVG nicht als rechtswidrig erkannt werden. Die Würdigung der dem Agrarsenat vorliegenden Bekundungen oblag nach Paragraph 45, Absatz 2, AVG dem sachkundig besetzten Agrarsenat selbst.