Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.10.1995

Geschäftszahl

94/07/0154

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/06/02 89/07/0044 1

Stammrechtssatz

Gutachten, die aufgrund der Aktenlage erstellt wurden, sind nicht gesetzwidrig; der Befund muß nicht vom Sachverständigen persönlich erhoben worden sein.