Verwaltungsgerichtshof
24.10.1995
94/07/0135
Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 21 a, WRG ist die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Paragraph 21 a, Absatz 3, sieht in den Litera a bis c allgemeine, für alle Wasserbenutzungsrechte einschließlich der Wasserkraftnutzungen geltende Kriterien der Verhältnismäßigkeitsprüfung vor; Litera d, enthält überdies spezifische Kriterien für Wasserkraftwerke. Angesichts des Eingriffs in bestehende Rechte, den Paragraph 21 a, WRG ermöglicht, kommt einer präzisen, auf diese Kriterien abgestellte Sachverhaltsermittlung besondere Bedeutung zu. Allgemeine Erwägungen reichen hiefür nicht.
Besprechung in RdU 1997/3, S130-132;