Verwaltungsgerichtshof
27.09.1994
94/07/0129
Aus der Argumentation des Bf, im Zusammenhang mit der von einer anderen Partei angestrebten wasserrechtlichen Bewilligung einer Regenentlastungsanlage müßte eine Brücke gesperrt werden, wodurch er die Zufahrtsmöglichkeit zu seiner Liegenschaft verlieren würde, kann nicht ersehen werden, welches der im Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 angeführten Rechte des Bf durch eine solche Absperrung berührt würden.