Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.1995

Geschäftszahl

94/07/0128

Rechtssatz

Nach Paragraph 481, ABGB in der bis zur dritten Teilnovelle, RGBl Nr 1916/69, geltenden Fassung konnte das dingliche Recht der Dienstbarkeit auf unbewegliche Sachen und überhaupt auf solche Gegenstände, die in öffentlichen Büchern eingetragen sind, nur durch die Eintragung derselben erworben werden. Weder das Regulierungspatent 1853 noch das in der Zeit von 1853 bis zu dem im konkreten Fall im Jahre 1908 erfolgten Erwerb der Liegenschaft in Geltung stehende Grundbuchsrecht sahen eine ausdrückliche Ausnahme von dem in Paragraph 481, ABGB enthaltenen Eintragungsgrundsatz für die vom Patent erfaßten Dienstbarkeiten vor.