Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.01.1995

Geschäftszahl

94/07/0118

Rechtssatz

Wenn sowohl die Bezirkshauptmannschaft als auch die von ihr beigezogenen fachkundigen Dienststellen trotz Durchführung von Ortsaugenscheinen den Antrag auf eine unrichtige, weil von den Antragstellern nicht gemeinte Stelle bezogen, dann kann dem von den Antragstellern verschiedenen Bewilligungswerber nicht vorgeworfen werden, ihm hätte dieser Irrtum auffallen müssen und er hätte dadurch, daß er nicht rechtzeitig vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides bzw vor Einbringung der Berufung die Behörde auf diesen Irrtum aufmerksam gemacht habe, die Durchführung des Lokalaugenscheines durch die Berufungsbehörde verschuldet.