Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.1995

Geschäftszahl

94/07/0102

Rechtssatz

Die Regeln des Privatrechts sind es auch, welche den nach Paragraph 120, Absatz 6, WRG gegebenen Entlohnunganspruch des Aufsichtsorganes für seine Leistung der Behörde gegenüber bestimmen. Anderes ergibt sich auch aus der im Schrifttum (Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, Randziffer 6 zu Paragraph 120, WRG, und Krzizek, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz, 482) kontrovers ausgelegten Bestimmung des letzten Halbsatzes des Paragraph 120, Absatz 6, WRG nicht. Die dort eingeräumte Zulässigkeit einer "einvernehmlichen Pauschalierung" ermöglicht es der Behörde nämlich nur, dem Konsensinhaber gegenüber von der grundsätzlich zu fordernden Aufschlüsselung des vom Aufsichtsorgan geltend gemachten Werklohnes und des in gleicher Höhe dem Konsensinhaber vorzuschreibenden Kostenersatzbetrages dann Abstand zu nehmen, wenn auch der Konsensinhaber seinerseits der Behörde gegenüber mit dem Betrag einverstanden ist, den das Aufsichtsorgan von der Behörde als Werklohn begehrt und den er seinerseits der Behörde zu ersetzen hat. Die von den oben genannten Autoren (aaO) vertretene Auffassung über den Bestand eines im öffentlichen Recht wurzelnden Entlohnungsanspruches des Aufsichtsorganes ist nicht zu teilen.