Verwaltungsgerichtshof
23.05.1995
94/07/0091
Strafbar nach Paragraph 137, Absatz 3, Litera g, WRG 1959 ist auch ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Bewilligungsbescheides - insbesondere hinsichtlich "Art und Maß" der Wasserbenutzung - sowie hinsichtlich der vorgeschriebenen Auflagen (Hinweis E 19.5.1994, 92/07/0150).