Verwaltungsgerichtshof
23.05.1995
94/07/0091
Zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 137, Absatz 3, Litera g, WRG 1959 gehört weder der Eintritt des Schadens noch der Eintritt einer Gefahr. Es handelt sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt, bei welchem zufolge des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG das Verschulden des Täters vermutet wird, sofern er nicht beweist, daß ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist (Hinweis auf das zur vergleichbaren Rechtslage vor der WRG-Novelle BGBl 1990/252 ergangene E 18.1.1994, 90/07/0065).