Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.05.1995

Geschäftszahl

94/07/0080

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/11/22 93/04/0102 3

Stammrechtssatz

Dadurch, daß die Berufungsbehörde, die ihre Entscheidung auf Grund mehrerer zulässiger Berufungen von Nachbarn erlassen hat, die (möglicherweise unzulässige) Berufung eines weiteren Nachbarn nicht eigens zurückgewiesen hat, konnte der Beschwerdeführer in keinem Recht verletzt werden.