Verwaltungsgerichtshof
23.05.1995
94/07/0080
GRS wie VwGH E 1994/11/22 93/04/0102 3
Dadurch, daß die Berufungsbehörde, die ihre Entscheidung auf Grund mehrerer zulässiger Berufungen von Nachbarn erlassen hat, die (möglicherweise unzulässige) Berufung eines weiteren Nachbarn nicht eigens zurückgewiesen hat, konnte der Beschwerdeführer in keinem Recht verletzt werden.