Verwaltungsgerichtshof
29.06.1995
94/07/0071
Die Entfernung der Sicherung eines Weges, welcher im Uferbereich eines Baches unterhalb eines bebauten Grundstückes verläuft, und das Herausbrechen von Steinen aus einer Steinlage, die entlang des Baches situiert ist, sind als "bauliche Herstellungen" im Sinne einer Abänderung von "anderen Anlagen" gemäß Paragraph 38, Absatz eins, WRG zu qualifizieren.