Verwaltungsgerichtshof
08.04.1997
94/07/0063
Konnte eine Tatsache oder ein Beweismittel (hier: Urkunden im Archiv des Vermessungsamtes in anderer als lateinischer Schrift) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend gemacht werden, dann liegt, wenn die Partei dies unterließ, ein der Partei zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (Hinweis E 21.9.1995, 95/07/0117).