Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.10.1995

Geschäftszahl

94/07/0062

Rechtssatz

Grundsätzlich bringt die Gewässerreinhaltung Vorteile im allgemeinen Interesse mit sich, welche die Nachteile von Leitungsdienstbarkeiten (hier für eine Abwasseranlage) erheblich überragen (Hinweis E 2.2.1990, 89/07/0066 bis 0068).