Verwaltungsgerichtshof
24.10.1995
94/07/0062
Grundsätzlich bringt die Gewässerreinhaltung Vorteile im allgemeinen Interesse mit sich, welche die Nachteile von Leitungsdienstbarkeiten (hier für eine Abwasseranlage) erheblich überragen (Hinweis E 2.2.1990, 89/07/0066 bis 0068).