Verwaltungsgerichtshof
24.10.1995
94/07/0058
Ein begründeter Berufungsantrag iSd Paragraph 63, Absatz 3, AVG liegt dann vor, wenn die Eingabe erkennen läßt, welchen Erfolg der Einschreiter anstrebt und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt und dabei immer auf den Kontext des gesamten Anbringens abstellt (Hinweis E 16.12.1993, 93/01/0782; E 14.12.1992, 92/10/0 394). Nichts anderes hat auch für die Beurteilung eines verfahrenseinleitenden Anbringens an eine Verwaltungsbehörde erster Instanz zu gelten.