Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.10.1995

Geschäftszahl

94/07/0058

Rechtssatz

Die Kernaussage des E vom 17.1.1989, 84/07/0302, VwSlg 12841 A/1989, besteht in der Bejahung des abschließenden und der Rechtskraft fähigen Charakters einer Anteilsbestimmung, deren zahlenmäßiges Resultat nach der im Regulierungsplan gewählten Gestaltung erst durch Ableitung aus den Nutzungsrechten ermittelt werden muß. An der Beurteilung der Rechtskraftfähigkeit einer solcherart gestalteten Anteilsbestimmung in einem Regulierungsplan aber hält der Verwaltungsgerichtshof fest. Damit ist nichts darüber ausgesagt, ob eine solcherart gestaltete Anteilsbestimmung in einem Regulierungsplan mit den Flurverfassungslandesgesetzen einst und jetzt im Einklang stand. Diese Frage hat der Verwaltungsgerichtshof auch im E 17.1.1989, 84/07/0302, VwSlg 12841 A/1989, dahingestellt lassen.