Verwaltungsgerichtshof
24.10.1995
94/07/0058
GRS wie 84/07/0302 E 17. Jänner 1989 VwSlg 12841 A/1989 RS 1 (hier Durchführung eines Regulierungsverfahrens)
Nach Paragraph 42, Absatz 4, Litera a, Tir FlVfLG ist eine Teilung - somit auch eine Sonderteilung - nur zulässig, wenn die Anteilsrechte rechtskräftig festgestellt sind. Das Gesetz verlangt also für eine Teilung, dass die Anteilsrechte, die an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken bestehen, ihrem Inhalt nach bereits rechtskräftig festliegen. Die Feststellung muss in abschließender Weise erfolgen. Sind die Anteilsrechte nicht ziffernmäßig bestimmt, so ist es erforderlich, dass sie sich zumindest aus den im Regelungsplan angeführten Nutzungsrechten der Anteilsberechtigten herleiten lassen.