Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.11.1996

Geschäftszahl

94/07/0047

Rechtssatz

Den von Maßnahmen nach Paragraph 4, Absatz eins, Tir LRG unmittelbar Betroffenen (Belasteten) kommt in dem nach dieser Bestimmung durchzuführenden Verfahren Parteistellung zu. Dagegen haben Dritte (hier Nachbarn) im Verfahren zur Unterbindung von Luftverunreinigungen durch üblen Geruch keine Parteistellung, da der zu erlassende behördliche Auftrag nicht unmittelbar in ihre Rechtssphäre eingreift, somit höchstens eine abgeleitete, mittelbare Wirkung gegenüber Dritten entfaltet, und die Zielbestimmung des Paragraph eins, Tir LRG klar zum Ausdruck bringt, daß es sich dabei um öffentliche Interessen handelt, die die Behörde infolge des Verweises in Paragraph 4, Absatz eins, Tir LRG bei ihren Maßnahmen zu berücksichtigen hat.