Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.05.1994

Geschäftszahl

94/07/0044

Rechtssatz

Parteistellung im wasserrechtlichen Verfahren kraft auferlegter Verpflichtung zu einem Dulden kann nur durch den Spruch des behördlichen Bescheides erwachsen, in welchem eine Duldungspflicht normativ statuiert wird. Die bloßen Folgewirkungen eines eine Duldungspflicht nicht normierenden Bescheides lösen eine aus dem ersten Halbsatz des Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG erfließende Parteistellung nicht aus.