Verwaltungsgerichtshof
19.05.1994
94/07/0044
Parteistellung im wasserrechtlichen Verfahren kraft auferlegter Verpflichtung zu einem Dulden kann nur durch den Spruch des behördlichen Bescheides erwachsen, in welchem eine Duldungspflicht normativ statuiert wird. Die bloßen Folgewirkungen eines eine Duldungspflicht nicht normierenden Bescheides lösen eine aus dem ersten Halbsatz des Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG erfließende Parteistellung nicht aus.