Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.05.1995

Geschäftszahl

94/07/0026

Rechtssatz

Gutgläubig ist, wer die Abweichung der wahren außerbücherlichen Rechtslage vom Grundbuchsstand nicht kennt oder bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht kennen mußte. Fahrlässigkeit (auch leichte) schließt den guten Glauben aus (Hinweis Schubert in Rummel 2, Randziffer 3 zu Paragraph 1500, ABGB; Feil, Grundbuchsgesetz, 02te Auflage, Seite 89, Randziffer 19 zu Paragraph 7,).