Verwaltungsgerichtshof
23.05.1995
94/07/0026
Gutgläubig ist, wer die Abweichung der wahren außerbücherlichen Rechtslage vom Grundbuchsstand nicht kennt oder bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht kennen mußte. Fahrlässigkeit (auch leichte) schließt den guten Glauben aus (Hinweis Schubert in Rummel 2, Randziffer 3 zu Paragraph 1500, ABGB; Feil, Grundbuchsgesetz, 02te Auflage, Seite 89, Randziffer 19 zu Paragraph 7,).