Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.05.1995

Geschäftszahl

94/07/0026

Rechtssatz

Bei Ausgestaltung der dinglichen Wirkung ("Wirkung in rem") von Bescheiden ist der Gesetzgeber in Inhalt und Umfang disponibel. Dingliche Bescheide erzeugen grundsätzlich Wirkung über die Bescheidadressaten hinaus. Dem Rechtsnachfolger ist dadurch jede Überprüfung zufolge der Rechtskraft des Bescheides genommen. Er wird von den Pflichten eines dinglichen Verwaltungsrechtsverhältnisses unabhängig von dessen Kenntnis betroffen. Auf die damit verbundene Verkürzung der Rechtsschutzmöglichkeiten von Individualrechtsentscheidungen - im Gegensatz zu generellen Verwaltungsakten - wegen mangelnder Publizität hat bereits Pauger (Der dingliche Bescheid, in ZfV 1984, S 93 ff, insbesondere 253) hingewiesen und - ausgehend von der Tatsache, daß keine gesetzliche Verpflichtung besteht, öffentlich-rechtliche Belastungen von Grundstücken im Grundbuch einzutragen, und die Belastungen auch ohne Ersichtlichmachung (Anmerkung) bestehen - eine entsprechende Gesetzesänderung durch den jeweiligen Materiengesetzgeber vorgeschlagen (Hinweis Pauger aaO, S 254). Mit der FlVfGGNov 1967 erfolgte aber in diesem Sinne eine solche das Vertrauen auf das öffentliche Grundbuch schützende Gesetzesänderung, indem nunmehr nicht nur eine Anmerkung der Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens im Grundbuch verbindlich vorgeschrieben ist, sondern auch die dingliche Wirkung eines solchen Einleitungsbescheides von dieser Eintragung abhängig gemacht wurde (hier: Einleitung des Z-Verfahrens durch BESCHEID im Jahre 1965).