Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.05.1995

Geschäftszahl

94/07/0026

Rechtssatz

Die auf die FlurverfassungsNov 1967, Bundesgesetzblatt Nr 78, zurückgehende Fassung des Paragraph 81, Tir FlVfLG 1978, betreffend die Verfügungen des Grundbuchsgerichtes im Zusammenlegungsverfahren, stellt klar, daß die vom Grundbuchsgericht zu vollziehende Eintragung der Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens eine Anmerkung ist und welche Wirkung dieselbe hat. Auch der in den Vorläuferbestimmungen enthaltene Begriff "Ersichtlichmachung" wurde von der Lehre (Hinweis Bartsch, Das österreichische allgemeine GBG, 07te Auflage, Seite 805, Anmerkung 21) als "Anmerkung" qualifiziert, weil damit gewisse Rechtswirkungen verbunden sind. Der Gesetzgeber hatte jedoch die Wirkungen der "Ersichtlichmachung" nicht ausdrücklich geregelt.