Verwaltungsgerichtshof
23.05.1995
94/07/0026
Es ist unzulässig, in einem Feststellungsbescheid rechtskräftige Bescheide "auszulegen" oder die Geltung von Normen festzustellen (Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verfahrensrechtes 5, Randziffer 407).