Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.05.1995

Geschäftszahl

94/07/0026

Rechtssatz

Es ist unzulässig, in einem Feststellungsbescheid rechtskräftige Bescheide "auszulegen" oder die Geltung von Normen festzustellen (Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verfahrensrechtes 5, Randziffer 407).