Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.07.1996

Geschäftszahl

94/07/0023

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/05/19 90/07/0163 4

Stammrechtssatz

Der VwGH kann nicht auf Beschwerdeausführungen eingehen, soweit sie sich auf eine Angelegenheit beziehen, die nicht Gegenstand der im angefochtenen Bescheid erledigten Verwaltungssache war.