Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.10.1996

Geschäftszahl

94/07/0021

Rechtssatz

Die Möglichkeit der Beurteilung eines Maschendrahtzauns als bewilligungsfrei in "analoger Anwendung" der Bestimmung des Paragraph 38, Absatz 2, Litera b, WRG 1959 besteht nicht. Die in dieser Vorschrift statuierte Ausnahme von der generellen Bewilligungspflicht nach Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 ist auf die dort genannten kleinen Wirtschaftsbrücken und Wirtschaftsstege abgestellt und entzieht sich in teleologischer Auslegung einer Anwendbarkeit auf andere Sachverhalte.