Verwaltungsgerichtshof
29.10.1996
94/07/0021
Daß für den im Hochwasserabflußbereich errichteten Maschendrahtzaun nach der Kärntner Bauordnung eine Baubewilligung nicht erforderlich war, kann an der in Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 statuierten Bewilligungspflicht nichts ändern, weil diese Bewilligungspflicht eben nicht bloß für Bauten, sondern auch für andere Anlagen gilt, soferne sie sich im Hochwasserabflußbereich befinden (Hinweis E 21.9.1995, 95/07/0081).