Verwaltungsgerichtshof
24.10.1995
94/07/0016
GRS wie 88/07/0078 E 10. Oktober 1989 VwSlg 13028 A/1989 RS 2
Nach der stRsp des VwGH kann die Gesetzmäßigkeit der Abfindung einer Partei nicht am Einzelvergleich sondern nur am Ergebnis der Gegenüberstellung der Gesamtabfindung mit dem gesamten Altbestand gemessen werden. (Hinweis E vom 28.2.1989, 88/07/0062)