Verwaltungsgerichtshof
24.10.1995
94/07/0016
GRS wie 84/07/0184 E 4. Dezember 1984 RS 1
Das Vorliegen einer gesetzmäßigen Abfindung kann nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass allenfalls andere Parteien des Zusammenlegungsverfahrens besser abgefunden wurden.