Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.10.1995

Geschäftszahl

94/06/0272

Rechtssatz

Der Antrag des Bf auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist dann nicht zu berücksichtigen, wenn er erst nach Ablauf der Beschwerdefrist im Mängelbehebungsschriftsatz gestellt wurde.