Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.10.1995

Geschäftszahl

94/06/0272

Rechtssatz

Hinsichtlich der Frage, ob der Widmungsgrund über eine entsprechende Anschlußmöglichkeit zum Bezug von Trinkwasser verfügt (gehörige Wasserversorgung iSd Paragraph eins, Absatz 2, Stmk BauO 1968), steht dem Nachbarn kein Mitspracherecht zu (Hinweis E 23.1.1986, 85/06/0126, und E 14.11.1978, 271 und 1080/78).