Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.05.1995

Geschäftszahl

94/06/0265

Rechtssatz

Über das ursprüngliche, natürliche Niveau herausragende Teile einer Tiefgarage können nicht zu der in Paragraph 44, Absatz 2, Stmk BauO 1968 genannten Art von Bauwerken gezählt werden.