Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.05.1995

Geschäftszahl

94/06/0265

Rechtssatz

Nachbarn können mit einer allfälligen Verletzung einer Baugrenzlinie zu den Grundstücken ANDERER Nachbarn keine Verletzung IHRER subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte geltend machen, sodaß ihnen diesbezüglich kein Mitspracherecht zukommt.