Verwaltungsgerichtshof
18.05.1995
94/06/0265
Nachbarn können mit einer allfälligen Verletzung einer Baugrenzlinie zu den Grundstücken ANDERER Nachbarn keine Verletzung IHRER subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte geltend machen, sodaß ihnen diesbezüglich kein Mitspracherecht zukommt.