Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.1994

Geschäftszahl

94/06/0238

Rechtssatz

Auf den Umstand, daß der Eigentümer eines Zufahrtsweges zu einem zu bebauenden Grundstück den aus einem Realteilungsvertrag - wie der vom Bauwerber verschiedene Eigentümer des zu bebauenden Grundstücks - zum Gehen und Fahren berechtigten (weiteren) Benützern des Weges hafte, hat die Baubehörde im Baubewilligungsverfahren nicht Bedacht zu nehmen. Das vom Wegeigentümer behauptete subjektive öffentliche Recht im Hinblick auf die Zufahrtsrechte der übrigen aus dem Realteilungsvertrag Berechtigten wäre nur gegeben, wenn die Tir BauO 1989 bei der Umschreibung der Bewilligungsvorausssetzungen auch die Bedachtnahme auf derartige Rechte vorschriebe.