Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.09.1995

Geschäftszahl

94/06/0160

Rechtssatz

Der von der Berufungsbehörde bestätigte erstinstanzliche Spruch eines Baubewilligungsbescheides ist nicht ausreichend bestimmt iSd Paragraph 59, Absatz eins, AVG, wenn dem Nachbarn der Inhalt der Baubewilligung im Hinblick auf die im Spruch verwiesenen, in einem Gutachten enthaltenen Auflagen und Bedingungen nicht

erkennbar war, da das verwiesene Gutachten dem Nachbarn nie zur Kenntnis gebracht wurde. Es handelt sich dabei auch um keine Einwendung, hinsichtlich welcher Präklusion iSd Paragraph 42, AVG hätte eintreten können.