Verwaltungsgerichtshof
14.09.1995
94/06/0160
Der Umstand, daß Gemeindeorgane über einen Antrag der Gemeinde (hier: Bauantrag) entscheiden, stellt, wenn nicht besondere Umstände hervorkommen, grundsätzlich keinen wichtigen Grund iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, AVG dar, der geeignet ist, die Unbefangenheit der Gemeindeorgane in Zweifel zu ziehen (Hinweis E 29.5.1980, 1491/79, 1492/79, in bezug auf einen Amtssachverständigen des Landes und ein Verwaltungsverfahren betreffend einen Antrag des Landes).