Verwaltungsgerichtshof
14.09.1995
94/06/0160
Dem Nachbarn steht darauf, daß die Behörde Aspekte der Sicherheit iZm dem Bauvorhaben gem Paragraph 31, Absatz 3, Vlbg BauG 1972 prüft, gem Paragraph 30, Absatz eins und Paragraph 30, Absatz 2, Vlbg BauG 1972 kein Nachbarrecht zu. Dies gilt auch, wenn der Nachbar die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, die geboten gewesen wäre, ins Treffen führt.