Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.09.1995

Geschäftszahl

94/06/0160

Rechtssatz

Bei den Interessen des Schutzes des Landschaftsbildes und Ortsbildes, die gemäß Paragraph 31, Absatz 3, Vlbg BauG 1972 bei der Erteilung der Baubewilligung zu beachten sind, handelt es sich um solche öffentlich-rechtlichen Vorschriften iSd Paragraph 30, Absatz 2, Vlbg BauG 1972 die nicht im Paragraph 30, Absatz eins, Vlbg BauG 1972 genannt sind.