Verwaltungsgerichtshof
15.12.1994
94/06/0150
Aus dem Grundsatz der Eingriffsminimierung im Enteignungsverfahren ist abzuleiten, daß im Enteignungsverfahren nur jene Grundstücksteile oder Gebäudeteile beansprucht werden dürfen, welche für die projektierte Baumaßnahme selbst erforderlich sind.