Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.1994

Geschäftszahl

94/06/0150

Rechtssatz

Aus dem Grundsatz der Eingriffsminimierung im Enteignungsverfahren ist abzuleiten, daß im Enteignungsverfahren nur jene Grundstücksteile oder Gebäudeteile beansprucht werden dürfen, welche für die projektierte Baumaßnahme selbst erforderlich sind.