Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.10.1994

Geschäftszahl

94/06/0137

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/09/24 91/06/0235 2

(hier: Ist der Niederschrift über die mündliche Verhandlung nicht zu entnehmen, welcher Aufwand im Zusammenhang mit der Notwendigkeit, dem Gegenstand und dem Umfang der Enteignung aufgelaufen ist, darf die Berufungsbehörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für unumgänglich halten, um möglichst unter gleichzeitiger Beiziehung der am erstinstanzlichen Verfahren Beteiligten die für die Kostenentscheidung maßgebenden Umstände am ehesten zu klären).

Stammrechtssatz

Die Möglichkeit von Projektsergänzungen, allenfalls auch Projektsänderungen, die in der Folge zur Einholung neuer Gutachten sowie zur Beiziehung von Sachverständigen und Parteien zu einer Verhandlung führen könnten, ist als Grund für die Behebung eines Bescheides im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzusehen (Hinweis E 23.5.1985, 84/06/0171, BauSlg Nr 448).