Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.10.1994

Geschäftszahl

94/06/0113

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/03/12 91/06/0029 3

Stammrechtssatz

Dem Nachbarn kommt nach den Bestimmungen der Stmk BauO zwar kein subjektiv-öffentliches Recht auf die Festlegung einer bestimmten Bebauungsdichte zu, wohl aber auf gesetzmäßige Handhabung des der Behörde zukommenden Planungsermessens, wozu auch die Vollständigkeit und Schlüssigkeit der für die Ermessensübung erforderlichen Grundlagen gehört

(Hinweis E 20.9.1990, 89/06/0100). Dadurch, daß die belBeh demgegenüber die Auffassung vertreten hat, den Nachbarn komme ein Mitspracherecht lediglich dahin zu, daß sich die Festlegung der Bebauungsdichte im Rahmen der im Flächenwidmungsplan ausgewiesenen Werte bewege, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.