Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.11.1994

Geschäftszahl

94/06/0096

Rechtssatz

Eine Erschließung einer Alpenvereinshütte ist in einem örtlichen Raumordnungsinteresse der Gemeinde gelegen, dient doch die Erschließung von Erholungsräumen einem örtlichen Raumordnungsinteresse iSd Paragraph 13, Absatz 2, Litera c, Tir LStG 1989.