Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.03.1995

Geschäftszahl

94/06/0083

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/09/17 91/05/0068 1

Stammrechtssatz

Entspricht der Spruch des Baubewilligungsbescheides nicht der vorangegangenen Beschlußfassung des Gemeinderates (hier wurde seine Zustimmung zu dem Bauvorhaben davon abhängig gemacht, daß für das zu bebauende Grundstück eine Erklärung zum Bauplatz in Form eines Bescheides vorliegt), erweist sich der Intimationsbescheid wegen Unzuständigkeit der Behörde als rechtswidrig. Dadurch, daß die belBeh diese Unzuständigkeit nicht wahrnahm und die Vorstellung des Bf als unbegründet abwies, hat sie ihren Bescheid mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet.