Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.1994

Geschäftszahl

94/06/0063

Rechtssatz

Der Einbau von Küchenblöcken, Duschen und WC-Anlagen in bereits vorher errichtete Wohnräume in einem ursprünglich als Fabrikshalle gewidmeten Gebäude (hier: zur Verwendung als Unterkunft von auch betriebsfremden Personen) stellt ohne die hiefür erforderliche Baubewilligung eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Litera a, Tir BauO 1989 dar. Eine solche bauliche Maßnahme ist nicht als Umbau iSd Paragraph 3, Absatz 7, Tir BauO 1989 zu qualifizieren, da diese Veränderungen unter Berücksichtigung der Dimensionen der Fabriksanlage nicht eine derartige Veränderung bewirken, daß das Gebäude nach der Veränderung im Verhältnis zum ursprünglichen Gebäude als ein anderes anzusehen ist. Ein solches Bauvorhaben ist daher auch nicht bewilligungspflichtig iSd Paragraph 25, Litera a, Tir BauO 1989, sondern unterliegt vielmehr der Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 25, Litera b, Tir BauO 1989. Daß der Einbau von Küchenblöcken, Duschen und WC-Anlagen sowohl die Feuersicherheit als auch die sanitären Verhältnisse eines Gebäudes beeinflußt, ist evident.