Verwaltungsgerichtshof
30.06.1994
94/06/0063
Ist wegen der Vornahme des Umbaues ein bis dahin bestehender Konsens untergegangen, bildet die Benützung eines konsenslos oder konsenswidrig errichteten Gebäudes ohne Benützungsbewilligung keine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 53, Absatz eins, Litera h, Tir BauO 1989, da das Tatbild der unbefugten Benützung durch das Tatbild der unbefugten Bauführung (Paragraph 53, Absatz eins, Litera a, bzw Paragraph 53, Absatz eins, Litera f, Tir BauO 1989) konsumiert wird (Hinweis E 28.2.1991, 90/06/0201 und E 11.4.1991, 91/06/0001).