Verwaltungsgerichtshof
15.09.1994
94/06/0062
GRS wie VwGH E 1992/01/23 91/06/0131 1
Ein Ansuchen um Erteilung einer nachträglichen Bewilligung steht der Erlassung des unbedingten Abtragungsauftrages nicht entgegen; ein solcher Auftrag darf allerdings während des Laufes des Ansuchens um nachträgliche Bewilligung nicht vollstreckt werden. Wurde über das anhängige Ansuchen noch nicht rechtskräftig entschieden und besteht für die zum Teil vorgenommenen Arbeiten Bewilligungspflicht, ist die Baubehörde jedoch verpflichtet, mit einer Einstellung der Bauarbeiten und einem Beseitigungsauftrag vorzugehen, ohne daß es auf Interessen an der Durchführung der Arbeiten, seien sie privatrechtlicher oder öffentlicher Art, ankäme.