Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.09.1994

Geschäftszahl

94/06/0062

Rechtssatz

Eine Widmungsänderungsbewilligung vermag nicht die erforderliche Baubewilligung zu ersetzen, sie bildet lediglich die Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung. Auch das Vorliegen aller "erforderlichen gewerberechtlichen Bewilligungen" ist nicht geeignet, die erforderliche Baubewilligung zu ersetzen. Die erforderlichen Bewilligungen müssen kumulativ vorliegen.